Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2128 Sicherheitsleistung

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.

§ 2127 § 2129