Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2128 Sicherheitsleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2128 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- OLG Frankfurt am Main, 13.08.2019 – 8 U 99/18
- BFH, 07.05.1986 – II R 137/79Zitiert von 23
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- LG Köln, 02.10.2018 – 30 O 98/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2128 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.