Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2128 Sicherheitsleistung

Stand: 17.08.2024

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128#abs-1 (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128#abs-2 (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.

§ 2127 § 2129