Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2128 Sicherheitsleistung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 6
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- BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- OLG Frankfurt am Main, 13.08.2019 – 8 U 99/18
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- LG Köln, 02.10.2018 – 30 O 98/18
- OLG Hamm, 05.03.2015 – 5 U 52/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128#abs-1 (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2128#abs-2 (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.