Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2072 Die Armen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 04.07.2017 – 20 W 343/15Zitiert von 1
- KG, 09.08.2013 – 6 W 138/12Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 2072 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.