Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2072 Die Armen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2072 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 04.07.2017 – 20 W 343/15Zitiert von 1
- KG, 09.08.2013 – 6 W 138/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.