Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 12.06.2001 – XI ZR 283/00Zitiert von 4
- VG Münster, 05.06.2023 – 5 K 2939/19
- OLG Hamm, 02.12.2011 – I-15 W 384/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2015#abs-1 (1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2015#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2015#abs-3 (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.