Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1776 Benennungsrecht der Eltern

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1776?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1776?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

§ 1688 § 1696