Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1773 Voraussetzungen

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1773?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1773?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

§ 1687a § 1688