Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1502#abs-1 (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1502#abs-2 (2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 1501 § 1503