Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
Stand: 10.06.2019
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- OLG Karlsruhe, 16.12.2013 – 7 W 76/13Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1502#abs-1 (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1502#abs-2 (2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.