Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1425 Schenkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1425#abs-1 (1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1425#abs-2 (2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1425 BGB →
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- KG, 13.03.2012 – 1 W 542/11Zitiert von 1
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