Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1202 Kündigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1202#abs-1 (1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1202#abs-2 (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1202#abs-3 (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.

§ 1201 § 1203