Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1201 Ablösungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1201#abs-1 (1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1201#abs-2 (2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.