Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1200 Anwendbare Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1200#abs-1 (1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1200#abs-2 (2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.

§ 1199 § 1201