Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1101 Befreiung des Berechtigten

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

§ 1100 § 1102