§ 4 Aufgabendurchführung
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/4#abs-1 (1) Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen jeweils durch die §§ 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeitsgebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden, und unterstützen auf diesen Gebieten die zuständigen Bundesministerien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/4#abs-2 (2) Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in ihrem Zuständigkeitsbereich, mit deren Durchführung sie von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/4#abs-3 (3) Auf den in den §§ 1 und 2 genannten Gebieten betreiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben wissenschaftliche Forschung und wirken bei der Entwicklung von Standards und Normen mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/4#abs-4 (4) Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Öffentlichkeit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BGA-NachfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 16.01.2025 – 29 K 7152/22Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2024 – 1 M 349/24 OVGZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. 2002 I S. 3082
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. I S. 3082
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.