Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung

BFV

§ 8 Berichtspflicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Veranstalter, die anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt haben, sind verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung die Auskunft gemäß § 33 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes bis zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres über das vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Online -Antragsportal einzureichen.

§ 7 § 9