Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung

BFV

§ 7 Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFV/7#abs-1 (1) Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch zuständige Behörden anderer Bundesländer für die Bildungsfreistellung anerkannt sind, soll dem Antrag des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beigefügt werden. Bei vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen abgesehen werden. Anstelle einer behördlichen Anerkennungsentscheidung können auch Anerkennungen auf Grund einer gesetzlichen Geltungsanordnung entsprechend berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFV/7#abs-2 (2) Veranstaltungen, die auf Grund des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes anerkannt wurden oder als anerkannt gelten, gelten als anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist und die Veranstaltungen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 entsprechen.

§ 6 § 8