nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 BFV (Brandenburg) — Berichtspflicht

Bildungsfreistellungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Veranstalter, die anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt haben, sind verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung die Auskunft gemäß § 33 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes bis zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres über das vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Online -Antragsportal einzureichen.