Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 4b Bundesamt für Güterverkehr
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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