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BFSV

§ 3 Unterrichtsorganisation

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/3#abs-1 (1) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/3#abs-2 (2) Grundlage für den Unterricht sind die Stundentafeln gemäß Anlage 1 und die vom für Schule zuständigen Ministerium erlassenen Rahmenpläne. Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Jahresstunden werden durch die im jeweiligen Schuljahr realisierten Praktikumszeiten nicht reduziert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/3#abs-3 (3) Der Unterricht ist bildungsgangbezogen zu erteilen. Grundsätze der Stundenplangestaltung und der Durchführung besonderer Unterrichtsformen regelt die Abteilungskonferenz. Die Fach- oder Lernbereichskonferenz entscheidet über fachbezogene Regelungen des fächerübergreifenden Unterrichts und die Klassenkonferenz über die Koordinierung der Arbeit der beteiligten Fachlehrkräfte.

§ 2 § 4