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# § 3 BFSV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

Berufsfachschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt.

(2) Grundlage für den Unterricht sind die Stundentafeln gemäß Anlage 1 und die vom für Schule zuständigen Ministerium erlassenen Rahmenpläne. Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Jahresstunden werden durch die im jeweiligen Schuljahr realisierten Praktikumszeiten nicht reduziert.

(3) Der Unterricht ist bildungsgangbezogen zu erteilen. Grundsätze der Stundenplangestaltung und der Durchführung besonderer Unterrichtsformen regelt die Abteilungskonferenz. Die Fach- oder Lernbereichskonferenz entscheidet über fachbezogene Regelungen des fächerübergreifenden Unterrichts und die Klassenkonferenz über die Koordinierung der Arbeit der beteiligten Fachlehrkräfte.

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Zitiervorschlag: § 3 BFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/3

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