Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 2 Dauer und Gliederung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/2#abs-1 (1) Die Dauer der Ausbildung beträgt zwei Schuljahre und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/2#abs-2 (2) Der Unterricht im Oberstufenzentrum wird durch ein Praktikum gemäß Abschnitt 4 von vier bis zehn Wochen Dauer ergänzt. Über die zeitliche Gliederung des Praktikums entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung.

§ 1 § 3