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§ 2 BFSV (Brandenburg) — Dauer und Gliederung

Berufsfachschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt zwei Schuljahre und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

(2) Der Unterricht im Oberstufenzentrum wird durch ein Praktikum gemäß Abschnitt 4 von vier bis zehn Wochen Dauer ergänzt. Über die zeitliche Gliederung des Praktikums entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung.