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BFSSozV

§ 29 Durchführung der schriftlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/29#abs-1 (1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüflinge auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche belehrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/29#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens zwei Lehrkräften beaufsichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/29#abs-3 (3) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/29#abs-4 (4) Auf schriftlichen Antrag an die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden sind für behinderte Prüflinge die sich aus ihrer Behinderung ergebenden Nachteile auszugleichen. Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gilt § 9 Absatz 4 und 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/29#abs-5 (5) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den genehmigten Aufgabenvorschlägen angegeben sind.

§ 28 § 30