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BFSSozV§ 28 Aufgaben der schriftlichen Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/28#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung findet
in dem in der Anlage im berufsübergreifenden Bereich bezeichneten Fach „Deutsch/Kommunikation“ und
in dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 2 „Grundlagen pädagogisch-psychologischen Handelns erwerben und Handlungsstrategien entwickeln“
statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/28#abs-2 (2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/28#abs-3 (3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.