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BFSSozV

§ 30 Bewertung der schriftlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/30#abs-1 (1) Alle schriftlichen Arbeiten sind von den unterrichtenden Lehrkräften zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/30#abs-2 (2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note „ausreichend“ erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Note.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/30#abs-3 (3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 29 § 31