# § 28 BFSSozV (Brandenburg) — Aufgaben der schriftlichen Prüfung

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung findet

in dem in der Anlage im berufsübergreifenden Bereich bezeichneten Fach „Deutsch/Kommunikation“ und

in dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 2 „Grundlagen pädagogisch-psychologischen Handelns erwerben und Handlungsstrategien entwickeln“

statt.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 210 Minuten.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Im Falle eines Nachprüfungstermins ist von der unterrichtenden Lehrkraft ein Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geprüft und für die Nachprüfung freigegeben.

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Zitiervorschlag: § 28 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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