Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 2 Organisationsform und Dauer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/2#abs-1 (1) Der Bildungsgang wird in Vollzeit angeboten, dauert zwei Schuljahre und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/2#abs-2 (2) Die Ausbildung ist prozesshaft in enger Verbindung der Lernorte Schule und Praxis zu gestalten.

§ 1 § 3