Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales
BFSSozV§ 1 Ziel des Bildungsganges
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/1#abs-1 (1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales führt zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht als Sozialassistentin oder Sozialassistent. Er vermittelt die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/1#abs-2 (2) Wer neben dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges mindestens die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist, erwirbt die Zugangsberechtigung für die Fachschule Sozialwesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/1#abs-3 (3) Einen der Fachoberschulreife gleichwertigen Abschluss erwirbt, wer
diesen Abschluss bisher noch nicht erworben hat,
im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat und
Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweist, der mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde.