Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales
BFSSozV§ 3 Unterrichtsorganisation
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/3#abs-1 (1) Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/3#abs-2 (2) Der Unterricht gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich. Hinzu kommt die praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/3#abs-3 (3) Die Fächer im berufsübergreifenden Lernbereich sowie die Lernfelder im berufsbezogenen Lernbereich und der Umfang der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Stundentafel gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Unterrichtsinhalte und die Anforderungen gelten die Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/3#abs-4 (4) Für jede Klasse ist vor Beginn der Ausbildung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter ein Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Er stellt
die integrative Verbindung der Ausbildung an den Lernorten Schule und Praxis und
die aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte sicher.