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BFSSozV

§ 15 Organisation der praktischen Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/15#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung kann während des Besuchs des Bildungsgangs als Tagespraktikum und als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken im Schuljahr durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/15#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung ist in den Gesamtausbildungsplan gemäß § 3 Absatz 5 aufzunehmen.

§ 14 § 16