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BFSSozV

§ 14 Art und Dauer der praktischen Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/14#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung beträgt 800 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/14#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung ist in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/14#abs-3 (3) Die Mindestdauer in jedem der beiden Tätigkeitsfelder beträgt jeweils 300 Stunden.

§ 13 § 15