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§ 15 BFSSozV (Brandenburg) — Organisation der praktischen Ausbildung

Berufsfachschulverordnung Soziales

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung kann während des Besuchs des Bildungsgangs als Tagespraktikum und als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken im Schuljahr durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung ist in den Gesamtausbildungsplan gemäß § 3 Absatz 5 aufzunehmen.