(1) Die praktische Ausbildung kann während des Besuchs des Bildungsgangs als Tagespraktikum und als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken im Schuljahr durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung ist in den Gesamtausbildungsplan gemäß § 3 Absatz 5 aufzunehmen.