§ 14 BFSSozV (Brandenburg) — Art und Dauer der praktischen Ausbildung

Berufsfachschulverordnung Soziales

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung beträgt 800 Stunden.

(2) Die praktische Ausbildung ist in sozialpädagogischen und heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern durchzuführen.

(3) Die Mindestdauer in jedem der beiden Tätigkeitsfelder beträgt jeweils 300 Stunden.