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# § 1 BFSSozV (Brandenburg) — Ziel des Bildungsganges

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales führt zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht als Sozialassistentin oder Sozialassistent. Er vermittelt die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung.

(2) Wer neben dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges mindestens die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist, erwirbt die Zugangsberechtigung für die Fachschule Sozialwesen.

(3) Einen der Fachoberschulreife gleichwertigen Abschluss erwirbt, wer

diesen Abschluss bisher noch nicht erworben hat,

im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat und

Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweist, der mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde.

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Zitiervorschlag: § 1 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/1

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