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BFSO

§ 65 Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/65#abs-1 (1) § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/65#abs-2 (2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote nach Abs. 1 fest und entscheidet über das Bestehen. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. in einer der Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde,

2. in einer der Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde oder

3. in den Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 1 und 2 jeweils mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.

§ 64 § 66