Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung

BFSO

§ 62 Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Kommunikation und Organisation;

2. Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;

3. Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.

Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62#abs-2 (2) Weitere mündliche Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:

1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen;

2. Handeln in internationalen Märkten.

Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzelprüfung durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62#abs-3 (3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 61 § 63