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BFSO§ 62 Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:
1. Kommunikation und Organisation;
2. Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;
3. Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.
Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62#abs-2 (2) Weitere mündliche Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen;
2. Handeln in internationalen Märkten.
Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzelprüfung durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62#abs-3 (3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.