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BFSO

§ 60 Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/60#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung in der weiteren Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2. Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/60#abs-2 (2) Weitere Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung sind:

1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen, Bearbeitungszeit: 60 Minuten;

2. Handeln in internationalen Märkten, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/60#abs-3 (3) § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 59 § 61