Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 63 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 25.08.2026
§ 43 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss, § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.