(1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:
1. Kommunikation und Organisation;
2. Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;
3. Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.
Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
(2) Weitere mündliche Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen;
2. Handeln in internationalen Märkten.
Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzelprüfung durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
(3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.