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# § 62 BFSO (Bayern) — Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Kommunikation und Organisation;

2. Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;

3. Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.

Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

(2) Weitere mündliche Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:

1. Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen;

2. Handeln in internationalen Märkten.

Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzelprüfung durchgeführt. Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.

(3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 62 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/62

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