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# § 59 BFSO (Bayern) — Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1. Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2. Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Die schriftliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache erstreckt sich auf die Inhalte der Fächer Allgemeine Sprachgrundlagen und mündliche Sprachpraxis sowie Geschäftskommunikation, Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

(3) Für die Prüfung stellt das Staatsministerium einheitliche Aufgaben.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache weder Deutsch noch die Erste Fremdsprache ist und die auf Antrag nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache befreit wurden, sind auch von der Ablegung der Prüfung in der Zweiten Fremdsprache befreit. In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

(5) Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Übersetzerprüfung in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einer Fremdsprache erfolgreich abgelegt haben und die Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin oder zum Fremdsprachenkorrespondenten in einer anderen Fremdsprache betreiben, werden auf Antrag von der Zweiten Fremdsprache befreit. In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 59 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/59

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