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# § 22 BFSO (Bayern) — Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) In Fächern mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen, die mündlichen und gegebenenfalls die praktischen Leistungen gebildet. Die Noten der Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.

(3) In Fächern ohne Schulaufgaben oder Kurzarbeiten sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für mündliche Leistungen zugrunde zu legen.

(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden.

(5) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses im ersten Schuljahr gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 22 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/22

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