Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 16 Leistungsnachweise an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/16#abs-1 (1) In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl zu erheben, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/16#abs-2 (2) In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. Jede der nach Satz 1 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten oder eine praktische Leistung ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/16#abs-3 (3) § 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 15 Abs. 10 Satz 2 wird die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung getroffen.