Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/13?asof=2021-07-24#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/13?asof=2021-07-24#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/13?asof=2021-07-24#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.