Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/13#abs-1 (1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/13#abs-2 (2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Abgabe des Produkts vorlegen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.