Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/14#abs-1 (1) Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/14#abs-2 (2) Der Dienstleistungserbringer bewahrt die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 so lange auf, wie er die Dienstleistung anbietet oder erbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/14#abs-3 (3) Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden, wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Er trägt Veränderungen bei der Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/14#abs-4 (4) Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung herzustellen. Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Dienstleistungserbringer darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung anbietet oder erbringt. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/14#abs-5 (5) Der Dienstleistungserbringer hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1 nachzuweisen. Er kooperiert mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Konformität ergriffen werden.