Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 11 Pflichten des Händlers
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/11#abs-1 (1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/11#abs-2 (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/11#abs-3 (3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/11#abs-4 (4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, stellt der Händler sicher, dass das Produkt zurückgenommen wird. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/11#abs-5 (5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.