Gesetze / Bundeserprobungsgesetz

BErpG

§ 11 Bericht an den Deutschen Bundestag

Stand: 10.10.2026

Bund

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.

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