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§ 11 BErpG — Bericht an den Deutschen Bundestag

Bundeserprobungsgesetz

Stand: 10.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.