Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 18 Jahresabschluß und Berichtspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/18#abs-1 (1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/18#abs-2 (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/18#abs-3 (3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen.