Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 10 Vorgesetzte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Düsseldorf, 05.06.2023 – 38 K 1330/22
- VG Wiesbaden, 05.09.2022 – 25 K 1765/19.WI.DZitiert von 2
- VG Köln, 10.08.2018 – 15 L 250/18
- OVG NRW, 22.06.2006 – 1 A 2632/04Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/10#abs-2 (2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.